Organisation Kantone

Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist in der Kompetenz der Kantone.

Der Bund macht nur minimale Vorgaben. Entsprechend ist die Behördenorganisation je nach Kanton unterschiedlich umgesetzt:
kantonale Behördenorganisation (KESB - Aufsichtsbehörden - Rechtsmittelinstanzen)

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist das zentrale Organ. Weitere Organe sind die Aufsichtsbehörden (administrative Aufsichtsbehörde und Rechtsmittelinstanz) sowie die Mandatsträger/innen. Die KOKES koordiniert als interkantonale Fach- und Direktorenkonferenz die Arbeiten der Kantone.


Die KESB (Art. 440 ZGB) ist zuständig für die Anordnung von Massnahmen und die Aufgabenbeschreibung der Mandatsträger/innen. Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, professionelle, spezialisierte Fachbehörde mit mindestens drei nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern. Je nach Kanton ist sie eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde, die auf kantonaler oder (inter-)kommunaler Ebene organisiert ist:

KESB: Organisation in den Kantonen

Adressliste KESB (alle Kantone, mit Suchfunktion nach Gemeinden pro Kanton)

Suchfunktion Gemeinden ganze Schweiz - Zivilstandskreis - KESB
(Liste erstellt vom Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen, Stand 1.10.2014)

Die administrative Aufsichtsbehörde (Art. 441 ZGB) überwacht, unterstützt und steuert die Geschäftsführung der KESB (und mittelbar auch jene der Mandatsträger/innen) in administrativer, organisatorischer und fachlicher Hinsicht. Sie sorgt für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung. Je nach Kanton ist sie eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Behörde. Die administrative Aufsicht erfolgt von Amtes wegen oder auf Anzeige hin und wird präventiv, repressiv, durch Kontrolle oder durch Vernetzung ausgeübt.

  • präventiv: Erlass von Richtlinien/Kreisschreiben, fachliche Auskünfte, Organisation von Weiterbildungen und Erstellen von Arbeitshilfen wie Checklisten oder Merkblättern,
  • repressiv: Weisungen im Einzelfall oder Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden,
  • Kontrolle: Einfordern von periodischen Rechenschaftsberichten der KESB und Inspektionen,
  • Vernetzung: Fachaustausch mit der Rechtsmittelinstanz sowie zwischen den KESB im Kanton.

Die Rechtsmittelinstanz (Art. 450 ZGB) ist eine gerichtliche Instanz. Sie wird auf Beschwerde hin tätig und beurteilt die formelle und materielle Richtigkeit der Entscheide der KESB. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 450-450e ZGB). Für die Überprüfung von Entscheidungen im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 439 ZGB) haben einzelne Kantone separate Rechtsmittelinstanzen vorgesehen.


Links

Link zu den kantonalen Rechtsgrundlagen

Link Zivilgerichte (Rechtsmittelinstanz // in AG, FR, NE, VD auch KESB)


Berichte und Gutachten zur Behördenorganisation