Melderechte und Meldepflichten

Per 1. Januar 2019 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt. Ziel der Gesetzesänderung war die Verbesserung des Schutzes von Kindern im Vorschulalter. Meldepflichtig sind neu nicht nur Amtspersonen, sondern auch Personen, die beruflich regelmässig Kontakt zu Kindern haben. Ausserdem wurde das Melderecht von Personen mit Berufsgeheimnis erleichtert.

Das Merkblatt der KOKES bietet eine Übersicht und erste Auslegungen zu den bundesrechtlichen Vorschriften zu den Meldungen an die KESB. Eine Übersicht zu den kantonalen Vorschriften ist Anhang 2 zu entnehmen.

Im Merkblatt der KOKES können nur die Grundsätze dargestellt werden. Für die einzelnen Personengruppen empfehlen sich organisationsinterne Regelungen, mit denen die einschlägigen Kriterien sowie Prozesse definiert und konkretisiert werden können.

Als wichtig erweisen sich auch Schulungen, insbesondere für meldepflichtige Personengruppen, aber auch für Personengruppen, die im Freizeitbereich mit Kindern Kontakt haben. Sie müssen hinreichend informiert, sensibilisiert und ausgebildet werden, um eine mögliche Gefährdung zu erkennen und abschätzen zu können, ob sie die Gefährdungssituation im Rahmen ihres Auftrages selbst entschärfen können.


Merkblatt vom März 2019

Anhang 1: Muster für Meldung an die KESB (Kindesschutz)

Anhang 2: Kantonale Meldevorschriften (Stand März 2019)


Version mit Anpassungen zur Version vom Januar 2019
(Am 25. Januar 2019 wurde eine erste Version des Merkblattes zur Verfügung gestellt. In der Version vom März 2019 wurden marginale Anpassungen vorgenommen. Um die Anpassungen auf einen Blick ersichtlich zu machen, stellen wir eine Version zur Verfügung, in der die Anpassungen im Korrekturmodus geschrieben sind.