Melderechte und Meldepflichten
Per 1. Januar 2019 wurden die Vorschriften für Meldungen an die KESB neu geregelt: Die Meldepflichten wurden ausgebaut und die Melderechte erleichtert. Ziel der Gesetzesänderung war die Verbesserung des Schutzes von Kindern im Vorschulalter.
Das Merkblatt der KOKES bietet eine Übersicht und Auslegung der bundesrechtlichen Vorschriften zu den Meldungen an die KESB. Eine Übersicht zu den kantonalen Vorschriften ist Anhang 2 zu entnehmen.
Im Merkblatt der KOKES können nur die Grundsätze dargestellt werden. Für die einzelnen Organisationen oder Personengruppen empfehlen sich organisationsinterne Regelungen, mit denen die einschlägigen Kriterien sowie internen Prozesse definiert und konkretisiert werden können. Gegebenenfalls sind kantonale Zusatzregelungen zu berücksichtigen.
Als wichtig erweisen sich auch Schulungen, insbesondere für meldepflichtige Personengruppen, aber auch für Personengruppen, die im Freizeitbereich mit Kindern Kontakt haben. Sie müssen hinreichend informiert, sensibilisiert und ausgebildet werden, um eine mögliche Gefährdung zu erkennen und abschätzen zu können, ob sie die Gefährdungssituation im Rahmen ihres Auftrages selbst entschärfen können.
Anhang 1: Muster für Meldung an die KESB (Kindesschutz)
Anhang 2: Kantonale Meldevorschriften (Stand März 2019)